Filesharing – Unmögliche Anforderungen an Eltern

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Wie soll das funktionieren? Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.05.2009 (Az. 28 O 889/08) in einem Filesharing-Fall u.a. entschieden, daß Eltern nicht nur die Pflicht haben, Ihren Kindern explizit untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, die Eltern müssen nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus auch technische Maßnahmen ergreifen, um Filesharing am PC zu verhindern.

Es stellt sich aber die Frage. Ist das überhaupt möglich?

Im konkreten Fall verlangte die Klägerin (eine führende deutsche Tonträgerherstellerin) den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von fast € 5.900,00 . Vorgeworfen wurde das Anbieten von 964 Musiktitel über das Internet. Die Beklagte wandte u.a. ein, daß allenfalls die minderjährigen Kinder die Musiktitel angeboten haben könnten. Die Kinder seien darauf hingewiesen worden, daß sie kein Filesharing unternehmen dürften. Es seien auch eine Firewall und Benutzerkonten eingerichtet gewesen.

Dem Gericht war dieser Vortrag egal: Es sei nicht nachgewiesen worden, daß die Benutzerkonten mit „eingeschränkten Rechten“ eingerichtet worden seien. Bei der Firewall sei nicht dargelegt worden, daß diese den Download verhindert hätte.

Es bedarf schon einiger technischer Kenntnisse, um überhaupt eine Firewall individuell zu konfigurieren. Wie genau verhindert man den Download von Files per Firewall? Eine Firewall kann bestimmte IP-Adressen blockieren. Da aber Filesharing heute nicht über zentrale Server und klar definierbare IP-Adressen stattfindet, sondern in Peer-to-Peer-Netzwerken mit wechselnden IP-Adressen, wird ein blockieren schwer.

Kann ein versierter Leser Licht ins Dunkel bringen?

Ich gehe davon aus, daß es technisch gar nicht möglich ist, Filesharing am heimischen PC zu verhindern – jedenfalls nicht mit zumutbarem Aufwand.

Interessant ist bei dem Urteil auch eine Beweislastumkehr, die das Gericht vornimmt: Die Beklagte hatte bestritten, daß die Kläger an ihre Rechtsanwälte die gesetzliche Vergütung gezahlt haben. Vergütungsvereinbarungen sind in diesem Bereich üblich, so daß unserer Ansicht nach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die gesetzliche Vergütung von den Klägern nicht gezahlt wurde.

Das Gericht unterließ es, den Klägern aufzugeben, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die geltend gemachten Anwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Statt dessen sollte die Beklagte beweisen, daß eine Vergütungsvereinbarung vorlag – dies war ihr natürlich nicht möglich.

Eines wird meines Erachtens deutlich: Das Gericht war nicht besonders motiviert, mal über den Tellerrand zu sehen. Entschieden wurde einmal mehr nach Schema F.

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