Lohn

Gleicher Lohn für alle ? Der Arbeitnehmer muss es beweisen!

Gepostet am Aktualisiert am

„Equal Pay“ bedeutet, dass einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen ist, wie einem vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb. Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Verleiher dazu verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer während der Überlassung an den Entleiher die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Hiervon kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 AÜG mit einem wirksamen Tarifvertrag abgewichen werden.  Der Leiharbeitnehmer kann gemäß § 13 AÜG von dem Entleiher Auskunft über die in seinem Betrieb für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

Diesbezüglich entschied nun das BAG am 13. März 2013, (Az.: 5 AZR 146/12) dass ein Leiharbeitnehmer, der sich im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG stützt, alle für die Berechnung seines Arbeitsentgelts maßgeblichen Tatsachen darlegen und ggf. beweisen muss.

Das BAG wies die Klage im vorliegenden Fall ab. Es stellte zwar fest, dass der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers dazu verpflichtet war, ihn nach dem Equal Pay Grundsatz zu vergüten. Der Kläger habe seinen Anspruch jedoch nicht substantiiert dargelegt. Grundsätzlich genügt der Leiharbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er sich auf eine Auskunft beruft, die ihm nach § 13 AÜG von dem Entleiher erteilt wurde. Diese gesetzlich vorgesehen Möglichkeit hatte der Kläger jedoch nicht genutzt. Deshalb hätte er stattdessen alle Tatsachen vortragen müssen, die für die Berechnung seines Entgelts maßgeblich waren.

Laut BAG hat ein Leiharbeitnehmer zur Darlegung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt wie für einen Stammarbeitnehmer, alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Hierzu gehören laut BAG insbesondere die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt.

Alternativ kann der Leiharbeitnehmer sich auch auf ein allgemeines Entgeltschema berufen. Hierzu müsste er laut BAG jedoch zusätzlich darlegen, dass ein solches tatsächlich während seiner Beschäftigungsdauer im Betreib des Entleihers Anwendung gefunden hat und wie der Leiharbeitnehmer fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

In der Praxis ist es oft für Arbeitnehmer schwierig dieser Darlegungspflicht gerecht zu werden, auch die Darstellung der fiktiven Eingruppierung birgt erhebliche Hürden. Deshalb sollte der Leiharbeiter aufgrund der strengen Handhabung des BAG vorrangig die Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nehmen.

Claudia Beck

Rechtsanwältin

ASR Astner Sünkenberg Rechtsanwälte

Pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem Gehalt unzulässig

Gepostet am

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 22. Februar 2012, Az.: 5 AZR 765/10, dass Regelungen in Arbeitsverträgen unwirksam sind, mit denen der Arbeitgeber einerseits den Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten, andererseits jedoch festlegt, dass alle zu leistenden Überstunden bereits mit dem Monatsgehalt abgegolten sind.

Diese Regelungen sind intransparent, da der Arbeitnehmer nicht weiß, wie viel er für sein Gehalt leisten muss.

Ob allerdings eine Vergütung trotz Unwirksamkeit der Klausel gesondert zu zahlen ist, hängt zudem davon ab, ob eine Vergütung objektiv erwartet werden konnte. Dies ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer kein „herausgehobenes“ Gehalt bezieht. Für den weit größten Teil aller Arbeitnehmer ist daher eine Vergütung zu erwarten, wenn sie Überstunden leisten.

Da ein großer Teil der Arbeitsverträge eine pauschale Abgeltungsklausel enthält, ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung.

Andreas Astner

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht